FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2020
3 K 1959/18
Normen:
EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
DStRE 2021, 658
ZEV 2021, 92

Steuerliche Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen im Rahmen einer privaten Versorgungsrente

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 3 K 1959/18

DRsp Nr. 2020/16266

Steuerliche Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen im Rahmen einer privaten Versorgungsrente

Tenor

I.

Die Einkommensteuerbescheide für 2012 bis 2014 - jeweils vom 31. Oktober 2016 - werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. September 2018 dahin geändert, dass die von dem Kläger an seine Eltern gezahlten Beträge in Höhe von jährlich jeweils 12.000 € in voller Höhe als dauernde Last als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

II.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

III.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand

Die Kläger, in den Streitjahren (2012 bis 2014) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, begehren die vollumfängliche Abzugsfähigkeit von an die Eltern des Klägers gezahlten Bezügen als dauernde Lasten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 (BGBl I 2007, 3150, - EStG a.F. -).