BFH - Urteil vom 07.03.2018
I R 89/15
Normen:
EStG § 4d; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2019, 45
BFHE 261, 110
BStBl II 2019, 70
DB 2018, 2524
DStZ 2018, 558
FR 2019, 861
GmbHR 2018, 878
NZA 2019, 26
NZG 2018, 1037
ZIP 2018, 2322
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 136/15

Steuerliche Anerkennung der Versorgungszusage zugunsten eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei Umwandlung von Gehaltsansprüchen in einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

BFH, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen I R 89/15

DRsp Nr. 2018/8109

Steuerliche Anerkennung der Versorgungszusage zugunsten eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei Umwandlung von Gehaltsansprüchen in einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

1. Werden bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter Geschäftsführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit. 2. Wird bei einer bestehenden Versorgungszusage lediglich der Durchführungsweg gewechselt (wertgleiche Umstellung einer Direktzusage in eine Unterstützungskassenzusage), so löst allein diese Änderung keine erneute Erdienbarkeitsprüfung aus.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. Juni 2015 1 K 136/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4d; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine durch Entgeltumwandlung vom Gesellschafter-Geschäftsführer finanzierte (mittelbare) Versorgungszusage von diesem erdient werden muss.