I.
Streitig ist, ob die Befreiung von Wechselverbindlichkeiten im Wege der Schuldübernahme gestaltungsmissbräuchlich ist.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der A. GmbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der E. AG (im Folgenden: AG) ist.
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