FG München - Urteil vom 28.10.2002
7 K 570/01
Normen:
AO (1977) § 42 ; GewStG (1991) § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 419
EFG 2003, 373

Steuerliche Anerkennung der vorzeitigen Ablösung einer Verbindlichkeit zur Vermeidung ihrer Qualifikation als gewerbesteuerliche Dauerschuld; Gewerbesteuermessbetrag 1992 als Rechtsnachfolger der A. GmbH

FG München, Urteil vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 7 K 570/01

DRsp Nr. 2003/600

Steuerliche Anerkennung der vorzeitigen Ablösung einer Verbindlichkeit zur Vermeidung ihrer Qualifikation als gewerbesteuerliche Dauerschuld; Gewerbesteuermessbetrag 1992 als Rechtsnachfolger der A. GmbH

Eine Gestaltung, nach der ein Steuerpflichtiger zur Vermeidung der gewerbesteuerlichen Qualifikation als Dauerschuld eine Verbindlichkeit vorzeitig - vor Ablauf eines Jahres - ablöst, ist nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn die Befreiung von den betreffenden Wechselverbindlichkeiten nicht durch Leistung an die Gläubiger, sondern durch eine Schuldübernahme seitens einer Bank erfolgt. Dieser Weg zur Erreichung einer Schuldbefreiung ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und daher nicht unangemessen. Er führt auch gewerbesteuerlich zu keinem anderen Ergebnis als die Ablösung der Verbindlichkeit durch Leistung direkt an den Gläubiger.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GewStG (1991) § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Befreiung von Wechselverbindlichkeiten im Wege der Schuldübernahme gestaltungsmissbräuchlich ist.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der A. GmbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der E. AG (im Folgenden: AG) ist.