FG Sachsen - Urteil vom 20.02.2013
8 K 378/07
Normen:
EStG § 18 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 4 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Steuerliche Anerkennung einer bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen, vom normalen Gewinnverteilungsschlüssel abweichenden Gewinnverteilung für den Fall der Höhe nach stark abweichender Umsatzerlöse der einzelnen Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis

FG Sachsen, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 8 K 378/07

DRsp Nr. 2013/6553

Steuerliche Anerkennung einer bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen, vom normalen Gewinnverteilungsschlüssel abweichenden Gewinnverteilung für den Fall der Höhe nach stark abweichender Umsatzerlöse der einzelnen Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis

1. Einem mit Rückwirkung gefassten Gewinnverteilungsbeschluss für eine Mitunternehmerschaft kommt steuerlich erst ab Beschlussfassung Bedeutung zu. 2. Ein solcher Fall einer steuerlich unbeachtlichen rückwirkenden anderweitigen Gewinnverteilung liegt aber nicht vor, wenn bereits im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen Gemeinschaftspraxis eine Regelung getroffen worden ist, wonach abweichend von der „grundsätzlichen” Gewinnverteilung im Verhältnis 50: 50 eine Abänderung des Gewinnverteilungsschlüssels für den Fall verlangt werden kann, dass sich zwischen den den einzelnen Gesellschaftern bei einvernehmlicher Bewertung zuzurechnenden Erlösen ein Missverhältnis von mindestens 30 % ergibt, und wenn diese abweichende Gewinnverteilung nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht von einer Einigung der Gesellschafter bzw. einer Zustimmung des Gesellschafter mit dem nunmehr kleineren Gewinnanteil abhängt.