Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob negative Einkünfte aus einem Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen sind und ob eine Änderung der Einkommensteuerbescheide verfahrensrechtlich zulässig war.
Der Kläger wohnte in den Streitjahren in B und erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. In der Einkommensteuererklärung 2011 erklärte er erstmals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Objekt in der L-Straße in B, 1. Obergeschoss mit einer Wohnfläche von 80 qm. Es wurden keine Einnahmen und Werbungskosten in Höhe von 7.696 € (AfA für einen Monat in Höhe von 37 € und Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 7.609 €) erklärt. In der Einkommensteuererklärung 2012 gab der Kläger für dieses Objekt eine Größe von 72 qm an. Mieteinnahmen erklärte der Kläger aus diesem Objekt in Höhe von 5.400 € und Werbungskosten in Höhe von 16.604 €, so dass negative Einkünfte in Höhe von 11.204 € geltend gemacht wurden.
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