FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.07.2008
3 K 237/01
Normen:
EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 12 ; EStG (1990) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 42 ; AO § 85 ; AO § 88 ; FGO § 76 ;

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses über ein geschenktes und an den Schenker zurück vermietetes Grundstück; Fremdvergleich des Mietverhätnisses bei Angehörigen; Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 3 K 237/01

DRsp Nr. 2008/21272

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses über ein geschenktes und an den Schenker zurück vermietetes Grundstück; Fremdvergleich des Mietverhätnisses bei Angehörigen; Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 1. Ein Mietverhältnis ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn Eltern das von ihnen bewohnte Grundstück schenkweise je zur Hälfte auf ihren Sohn und dessen Ehefrau übertragen haben, im Rahmen der Rückvermietung des Grundstücks an die Eltern hingegen nicht beide Eigentümer, sondern allein der Sohn als Vermieter auftritt. 2. Können die Versorgungsleistungen nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens gezahlt werden, sind sie nicht als dauernde Last abziehbar (BFH-Urteile vom 09. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, und vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BStBl II 2005, 130). Soweit die nach der Vermögensübergabe zu erwartende Ergebnissteigerung hingegen die Folge vom Vermögensübernehmer vorgenommener wesentlicher, über die bloße Erhaltung und Reparatur hinausgehender Veränderungen am übergebenen Vermögen ist, bleibt sie für die Ertragsprognose außer Betracht (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BStBl II 2005, 130).

Normenkette:

EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 12 ;