BFH - Urteil vom 01.08.2012
IX R 18/11
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4518/08

Steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages mit einem nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen IX R 18/11

DRsp Nr. 2013/3853

Steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages mit einem nahen Angehörigen

Die „der Anerkennung durch das Finanzamt“ vorbehaltene Festlegung des Mietzinses steht der Anerkennung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrag entgegen, da sich ein fremder Mieter auf eine solche Klausel nicht einlassen würde.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wur-den. Im Oktober 2000 hatten sie eine 1981 fertig gestellte, im Nachbargebäude ihres eigenen Wohnhauses belegene 51,23 qm große Eigentumswohnung erworben, die sie seit 1. April 2001 an ihren Sohn vermieteten. In § 3 Nr. 1 des handschriftlich ausgefüllten Formularmietvertrages vom 1. März 2001 wurde die monatliche (Kalt-)Miete auf 251,03 DM (128,34 €) beziffert und mit handschriftlichem Zusatz "(vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt)" versehen.

Das Mietverhältnis endete mit dem 31. Oktober des Streitjahres. Nach anschließender umfassender Sanierung (mit Kosten in Höhe von 11.525 €) vermieteten die Kläger die Wohnung ab 1. Februar 2007 an ihre Tochter, unter Verwendung des gleichen Formularmietvertrages mit dem gleichen handschriftlichen Zusatz.