FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.09.2002
2 K 345/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 12 ;

Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Eheleuten und ihrer Tochter einerseits und zwischen den Eheleuten und den Eltern der Ehefrau andererseits; Einkommensteuer 1997 und 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 2 K 345/00

DRsp Nr. 2003/6694

Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Eheleuten und ihrer Tochter einerseits und zwischen den Eheleuten und den Eltern der Ehefrau andererseits; Einkommensteuer 1997 und 1999

Sind Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen nicht wie vereinbart durchgeführt worden, so können sie steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Im Streitfall sprachen im Rahmen einer Gesamtschau folgende Umstände gegen die steuerliche Anerkennung: Vereinbarung einer sog. Bruttowarmmiete, nachträgliche Erhöhung der Miete, Weiterbelastung von Nebenkosten nur zu 60 v. H., nachträglich vereinbarte Mitbenutzung von Bad und Dusche durch die Tochter in der Wohnung der Eltern der Ehefrau, rückwirkender Wegfall des Mietzinsanteils für die Badmitbenutzung bei gleichzeitiger Erhöhung der Nebenkosten um eben diesen Betrag, teilweise unentgeltliche Überlassung einzelner Räume einer in sich geschlossenen Wohneinheit, Vereinbarungen über das Pflücken und Einlagern von Obst, Übernahme von Schriftwechsel für den Vermieter.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 12 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung der Mietverhältnisse zwischen den Klägern und ihrer Tochter einerseits und zwischen den Klägern und den Eltern der Klägerin andererseits.