FG Nürnberg - Urteil vom 18.06.2009
6 K 267/07
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a S. 1; EStG § 52 Abs. 13 S. 1;

Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dienstleistungsgeschäften

FG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 267/07

DRsp Nr. 2009/22894

Steuerliche Anerkennung von "Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dienstleistungsgeschäften"

1. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. 2. Eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten setzt weiter eine Verpflichtung gegenüber einem anderen, also eine (Außen-)Verpflichtung voraus. 3. Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 4a S. 1; EStG § 52 Abs. 13 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung von "Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dienstleistungsgeschäften".

Der Kläger unterliegt mit den Gewinnen aus dem Betrieb eines Inkassobüros, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, der Gewerbesteuer. Er erklärte daraus einen gewerblichen Gewinn i.H.v. 142.123 DM für 2000 und i.H.v. 69.966 DM für 2001.