FG München - Urteil vom 18.06.2015
13 K 1276/13
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 4; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; AO § 159 Abs. 1 S. 1; AktG § 8 Abs. 4; AktG § 10 Abs. 3; AktG § 67 Abs. 1; AktG § 67 Abs. 4;

Steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen beim Erwerb von Zwischenscheinen wirtschaftliches Eigentum Unbeachtlichkeit einer kurzzeitigen wesentlichen Beteiligung im Rahmen eines Gesamtskonzepts

FG München, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 13 K 1276/13

DRsp Nr. 2015/18331

Steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen beim Erwerb von Zwischenscheinen wirtschaftliches Eigentum Unbeachtlichkeit einer kurzzeitigen wesentlichen Beteiligung im Rahmen eines Gesamtskonzepts

1. Zwischenscheine verbriefen das volle, durch Eintragung entstandene Mitgliedschaftsrecht bis zur endgültigen Ausgabe der Aktien vorläufig. Der Zweck von Zwischenscheinen ist es, den Aktionären schon vorher vorläufige verkehrsfähige Urkunden über ihr Mitgliedschaftsrecht ausstellen zu können. Ein Zwischenschein muss auf den Namen des Berechtigten lauten. Zwischenscheine sind geborene Orderpapiere, die wie Namensaktien zu behandeln und unter Angabe des Namens, Wohnort und Beruf des Inhabers in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen sind. 2. Zwischenscheine können wie Namensaktien durch Indossament übergeben, aber auch durch Abtretung des verbrieften Rechts übertragen werden. 3. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Kommt der Steuerpflichtige seiner Nachweispflicht nach § 159 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AO nicht nach, werden die Rechte oder Sachen grundsätzlich dem Treuhänder zugerechnet.