FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.05.2016
1 K 20/13
Normen:
KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 3; AO § 42; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1499

Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer Finanzanlage; Aktivierung vertraglicher Zinsansprüche; Steuerrechtliche Einordnung von Währungs-, Zins- und Abzinsungsverlusten aus der (Teil-)Veräußerung einer verzinsten Kaufpreisforderung aus einer steuerfreien Anteilsveräußerung; Nachträgliche Veränderung des Veräußerungsgewinns; Rückbeziehung auf den steuerfreien Veräußerungsgewinn; Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns auf der Gesellschaftsebene

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 1 K 20/13

DRsp Nr. 2016/14116

Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer Finanzanlage; Aktivierung vertraglicher Zinsansprüche; Steuerrechtliche Einordnung von Währungs-, Zins- und Abzinsungsverlusten aus der (Teil-)Veräußerung einer verzinsten Kaufpreisforderung aus einer steuerfreien Anteilsveräußerung; Nachträgliche Veränderung des Veräußerungsgewinns; Rückbeziehung auf den steuerfreien Veräußerungsgewinn; Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns auf der Gesellschaftsebene

Währungs-, Zins- und Abzinsungsverluste aus der (Teil-)Veräußerung einer verzinsten und erst langfristig in Fremdwährung zu tilgenden Kaufpreisforderung aus einer steuerfreien Anteilsveräußerung können als nachträgliche Veränderung des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG zu qualifizieren sein (Ergänzung zu den BFH-Urteilen I R 58/10 vom 22.12.2010, BStBl II 2015, 668 und I R 55/13 vom 12.03.2014, BStBl II 2015, 658). Eine Rückbeziehung auf den steuerfreien Veräußerungsgewinn ist gerechtfertigt, soweit die später realisierten Verlusttatbestände im Veräußerungsgeschäft selbst wurzeln bzw. darin bereits angelegt waren.