FG Münster - Gerichtsbescheid vom 25.05.2020
1 K 313/17 E,F
Normen:
EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. c) und S. 2; EStG a.F. § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 139

Steuerliche Anerkennung von Verlusten eines Steuerpflichtigen aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe der Marktrendite; Veranlagung zur Einkommensteuer

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 1 K 313/17 E,F

DRsp Nr. 2020/10264

Steuerliche Anerkennung von Verlusten eines Steuerpflichtigen aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe der Marktrendite; Veranlagung zur Einkommensteuer

1. Hängt die Höhe der Kapitalerträge von ungewissen Ereignissen in der Zukunft ab, fehlt es an einer endgültig bezifferbaren Emissionsrendite im Zeitpunkt der Emission.2. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG a.F. erfasst nicht jegliche Wertveränderung im Vermögensstamm, sondern lediglich solche Kapitalanlagen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. c) und S. 2; EStG a.F. § 20 Abs. 4 S. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Verlusten des Klägers aus Wertpapiergeschäften im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2006.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aufgrund seiner Tätigkeit als Ingenieur.

Im Jahr 2005 hatte der Kläger folgende Wertpapiere erworben, wobei er die Anschaffung jeweils teilweise durch Lombard-Kredite fremdfinanzierte:

Lfd. Nr. Name WKN