FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2000
6 K 2131/96
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;

Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 6 K 2131/96

DRsp Nr. 2001/2444

Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen

1. Unregelmäßigkeiten der Zahlung des Mietzinses führen für sich allein noch nicht dazu, dass einem Mietverhältnis unter Angehörigen die steuerliche Anerkennung zu versagen ist, wenn die Miete für zwei bis drei Monate teilweise nach- und teils vorausgezahlt wird. 2. Allein der Umstand, dass die Miete von dem unterhaltsberechtigten Kind an die Eltern aus dem von diesen geleisteten Barunterhalt gezahlt wird, führt nicht zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 1992 und 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während die Klägerin als Angestellte in der ... des Klägers tätig ist.

Ab dem 15. April 1991 vermieteten die Kläger eine in ... belegene Eigentumswohnung an ihre Tochter..., die damals 20 Jahre alt war und in ... Zahnmedizin studierte, zu einem vereinbarten Mietzins von zunächst 800,-- DM zuzüglich 200,-- DM Nebenkosten. Ausweislich des - in wesentlichen Teilen vorliegenden - Mietvertrages war die Miete "spätestens am dritten Werktage eines jeden Monats ... zu zahlen." Demgegenüber wurde die Miete wie folgt entrichtet: