BFH - Urteil vom 05.07.2012
VI R 10/11
Normen:
EStG § 41c Abs. 4 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1160/07

Steuerliche Behandlung der Abtretung einer Rückdeckungsversicherung und von Leitungen hierauf; Hemmung der Anlaufverjährung der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer

BFH, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen VI R 10/11

DRsp Nr. 2013/1061

Steuerliche Behandlung der Abtretung einer Rückdeckungsversicherung und von Leitungen hierauf; Hemmung der Anlaufverjährung der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer

NV: Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn.

1. Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn. 2. Durch eine Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt.

Normenkette:

EStG § 41c Abs. 4 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn zu beurteilen sind, wenn der Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer abtritt und im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer leistet.