FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 16.09.2009
4 K 1900/07
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 52 Absatz 36 Satz 5;

Steuerliche Behandlung der aufgelaufenen Zinsen beim Erwerb einer gebrauchten Kapitallebensversicherung; Kapitallebensversicherung; Zinsanteil; Gebraucht; Vorweggenommener Werbungskosten

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 4 K 1900/07

DRsp Nr. 2010/3611

Steuerliche Behandlung der aufgelaufenen Zinsen beim Erwerb einer gebrauchten Kapitallebensversicherung; Kapitallebensversicherung; Zinsanteil; Gebraucht; Vorweggenommener Werbungskosten

Der bei Erwerb einer "gebrauchten" Lebensversicherung aufgelaufene Zinsanteil ist im Veranlagungszeitraum des Erwerbs weder als negative Einnahme aus Kapitalvermögen noch als Werbungskosten zu berücksichtigen, vielmehr handelt es sich um Anschaffungskosten der Lebensversicherung.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 52 Absatz 36 Satz 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei dem Erwerb einer "gebrauchten" Lebensversicherung bislang aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum des Erwerbs als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind.