FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 14.09.2009
4 K 1900/07
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 52 Absatz 36 Satz 5;

Steuerliche Behandlung der aufgelaufenen Zinsen beim Erwerb einer gebrauchten Kapitallebensversicherung

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 14.09.2009 - Aktenzeichen 4 K 1900/07

DRsp Nr. 2011/19241

Steuerliche Behandlung der aufgelaufenen Zinsen beim Erwerb einer gebrauchten Kapitallebensversicherung

Der bei Erwerb einer „gebrauchten” Lebensversicherung aufgelaufene Zinsanteil ist im Veranlagungszeitraum des Erwerbs weder als negative Einnahme aus Kapitalvermögen noch als Werbungskosten zu berücksichtigen, vielmehr handelt es sich um Anschaffungskosten der Lebensversicherung.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 52 Absatz 36 Satz 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei dem Erwerb einer „gebrauchten” Lebensversicherung bislang aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum des Erwerbs als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind.