FG Hamburg - Beschluss vom 01.12.2006
2 V 176/06
Normen:
KStG (1990) § 10 Nr. 2 ;

Steuerliche Behandlung der Auflösung von Rückstellungen für Körperschaftsteuer und Nachforderungszinsen

FG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 2 V 176/06

DRsp Nr. 2007/4675

Steuerliche Behandlung der Auflösung von Rückstellungen für Körperschaftsteuer und Nachforderungszinsen

1. Werden nichtabziehbare Steuern oder Nebenleistungen i.S.d. § 10 Nr. 2 KStG durch das Finanzamt erstattet, führt dies zu einer Gewinnerhöhung, die aber in sinngemäßer Anwendung des § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell abzuziehen ist. Entsprechendes gilt für die Auflösung von für derartige Steuern und Nebenleistungen gebildeten Rückstellungen. 2. Nachforderungszinsen für die Jahre vor 1999 waren nach damaliger Rechtslage (§ 10 Nr. 2 KStG 1990) abziehbare Betriebsausgaben. Ihre spätere Erstattung bzw. die Auflösung entsprechender Rückstellungen führt zu einer Gewinnerhöhung, die nicht außerbilanziell abzuziehen ist.

Normenkette:

KStG (1990) § 10 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen sind, die die Antragstellerin (Ast) für die Zahlung von Steuern und Zinsen für die Jahre 1994, 1996 und 1998 gebildet hatte.