BFH - Urteil vom 09.04.2013
VIII R 19/11
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 324/08

Steuerliche Behandlung der Ausübung einer Aktienoption durch den Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft

BFH, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen VIII R 19/11

DRsp Nr. 2013/18782

Steuerliche Behandlung der Ausübung einer Aktienoption durch den Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft

1. Nimmt ein Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft an einer Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teil, die nur Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eröffnet ist, und hat er die Option, die von ihm gezeichneten Aktien innerhalb einer bestimmten Frist zum Ausgabekurs an die Gesellschaft zurückzugeben, so erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn er die unter dem Ausgabepreis notierenden Aktien innerhalb der vereinbarten Frist zum Ausgabepreis an die Gesellschaft zurückgibt.2. Die Höhe der Einkünfte bemisst sich nach der Differenz zwischen Ausgabepreis und dem tatsächlichen Wert der Aktien im Zeitpunkt der Ausübung der Option.3. Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Ausübung der Option.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob aus dem Verkauf von 10 000 Aktien der F-AG im Jahr 2002 ein geldwerter Vorteil bei den Einkünften des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus selbständiger Arbeit anzusetzen ist.