Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 23.4.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2018 wird dahingehend geändert, dass die Erstattung von 2.782 € den Sonderausgabenabzug nicht mindert.
Die Berechnung des Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
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