BFH - Urteil vom 19.03.2013
IX R 41/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 653/12

Steuerliche Behandlung der Kosten einer Teilungsversteigerung

BFH, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen IX R 41/12

DRsp Nr. 2013/14702

Steuerliche Behandlung der Kosten einer Teilungsversteigerung

1. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die Möglichkeit hat, das Grundstück im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben.2. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft begehrt und --ohne das Scheidungsverfahren und die damit verbundene vermögensmäßige Auseinandersetzung abzuwarten-- sogleich einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, weil ihm eine Gemeinschaft mit dem geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar erscheint, kann die dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Teilungsversteigerung.