FG München - Urteil vom 04.02.2004
7 K 4666/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 § 4 Abs. 1 S. 5 ; HGB 272 Abs. 2 Nr. 2; AktG § 221 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 953

Steuerliche Behandlung des bei der Ausgabe von Optionsanleihen vereinnahmten Aufgeldes; Körperschaftsteuer 1986, 1987 und 1988

FG München, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 7 K 4666/01

DRsp Nr. 2004/5270

Steuerliche Behandlung des bei der Ausgabe von Optionsanleihen vereinnahmten Aufgeldes; Körperschaftsteuer 1986, 1987 und 1988

Das in Zusammenhang mit der Ausgabe von Optionsanleihen vereinnahmte, handelsrechtlich als Kapitalrücklage einzustellende offene und verdeckte Aufgeld ist unter Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes steuerrechtlich aufgrund des eigenständigen schuldrechtlichen Charakters des Bezugsrechtsverhältnisses, welches dem gezahlten Aufgeld zu Grunde liegt, als Verbindlichkeit zu passivieren, die erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 § 4 Abs. 1 S. 5 ; HGB 272 Abs. 2 Nr. 2; AktG § 221 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die steuerliche Behandlung des von der Klägerin bei der Ausgabe von Optionsanleihen vereinnahmten (offenen sowie verdeckten) Aufgeldes, ferner der Zeitpunkt, auf den der Marktwert der Anleihen (Schuldverschreibungen) zu bestimmen ist.

Die Klägerin ... (im Folgenden: AG).

Am 15. Mai 1985 wurde die AG von ihrer Hauptversammlung zur Emission von zwei Aktien-Optionsanleihen (im Folgenden: Anleihe A und Anleihe B) im Gesamtbetrag von 400 Mio. DM ermächtigt. Gleichzeitig wurde das Grundkapital der Klägerin bedingt erhöht. Die Anleihebedingungen legte der Vorstand am 29. Oktober 1985 (für Anleihe A) bzw. am 20. Mai 1986 (Anleihe B) wie folgt fest:

Anleihe A

Anleihe B