FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2006
3 K 176/02
Normen:
UmwStG (1995) § 2 Abs. 1 § 11 § 12 Abs. 3 S. 2 ; GewStG (1991) § 14 ; KStG (1996) § 8 Abs. 1 ; UmwG § 20, 17 ; AO (1977) § 45 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1322
EFG 2007, 1365

Steuerliche Behandlung des übertragenden Rechtsträgers bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften durch Aufnahme zum 30.12.; kein Abzug von Verlusten der aufnehmenden bei der übertragenden Körperschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 3 K 176/02

DRsp Nr. 2007/7782

Steuerliche Behandlung des übertragenden Rechtsträgers bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften durch Aufnahme zum 30.12.; kein Abzug von Verlusten der aufnehmenden bei der übertragenden Körperschaft

1. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften durch Aufnahme führt dazu, dass Einkommen, Vermögen und die Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer bei der übertragenden Körperschaft und bei der Übernehmerin so zu ermitteln sind, als ob das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Schlussbilanz (steuerlicher Übertragungsstichtag) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. 2. Die persönliche Steuerpflicht der übertragenden Gesellschaft endet mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags. 3. Bei Wahl des 30.12. als steuerlicher Übertragungsstichtag sind für die übertragende Gesellschaft für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1. bis 30.12. Veranlagungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auch dann vorzunehmen, wenn die Gesellschaft auf die Erstellung einer Schlussbilanz verzichtet hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 45 AO. 4. Der Abzug von Verlusten der aufnehmenden Gesellschaft im Rahmen der Besteuerung der übertragenden Körperschaft ist ausgeschlossen.

Normenkette:

UmwStG (1995) § 2 Abs. 1 § 11 § 12 Abs. 3 S. 2 ; GewStG (1991) § 14 ; KStG (1996) § 8 Abs. 1 ; UmwG § 20, 17 ; AO (1977) § 45 ;