BFH - Beschluss vom 25.10.2023
VII B 103/22
Normen:
EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12a;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 37/19

Steuerliche Behandlung des Verbrauchs von Strom für den Betrieb von Gebläse und Pumpen für die Aufbereitung von BrennstoffVoraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a EnergieStRL

BFH, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen VII B 103/22

DRsp Nr. 2023/14463

Steuerliche Behandlung des Verbrauchs von Strom für den Betrieb von Gebläse und Pumpen für die Aufbereitung von Brennstoff Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a EnergieStRL

NV: Die Gewährung einer Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für Strom, der zum Beispiel für den Betrieb von Gebläsen und Pumpen für die Aufbereitung von Brennstoff verbraucht wird, hängt davon ab, ob diese Verwendung in einem unmittelbaren Zusammenhang zum technologischen Prozess der Stromerzeugung steht.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.06.2022 - 4 K 37/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12a;

Gründe

I.