FG München - Urteil vom 08.03.2013
6 K 1256/12
Normen:
KStG 2002 § 37 Abs. 3; KStG 2002 § 8b Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2014, 614

Steuerliche Behandlung des zivilrechtlich wirksamen Verkaufs und der Abtretung eines Gewinnanspruchs als Darlehensgewährung Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG bei Abtretung des Dividendenanspruchs durch den Anteilseigner

FG München, Urteil vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 6 K 1256/12

DRsp Nr. 2013/14049

Steuerliche Behandlung des zivilrechtlich wirksamen Verkaufs und der Abtretung eines Gewinnanspruchs als Darlehensgewährung Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG bei Abtretung des Dividendenanspruchs durch den Anteilseigner

1. Beschließt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eine Ausschüttung ihres Bilanzgewinns an ihre Muttergesellschaft und hat diese den Gewinnanspruch an eine andere Kapitalgesellschaft verkauft und abgetreten, so ist dieser Kaufvertrag nebst Abtretung steuerlich als bloße Darlehensgewährung zu behandeln, wenn das Bonitätsrisiko und somit das wirtschaftliche Eigentum am Gewinnanspruch trotz der zivilrechtlich wirksamen Abtretung bei der Veräußerin verbleibt; bei der Muttergesellschaft ist eine Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG durchzuführen, wenn die Abtretung des Gewinnanspruchs bei der Tochtergesellschaft zu einer Minderung des Körperschaftsteuerguthabens geführt hat. 2. Bei Ausschüttungen nach entgeltlicher Veräußerung des Dividendenanspruchs an einen Dritten ist eine Nachversteuerung gemäß § 37 Abs. 3 KStG vorzunehmen, wenn der Käufer nur wie eine Finanzierungsgesellschaft den Dividendenanspruch vorfinanziert (Anschluss an Hessisches FG v. 16.2.2012, 4 K 1130/10).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG 2002 § 37 Abs. ;