FG Nürnberg - Urteil vom 28.07.2021
3 K 1589/20
Normen:
EStG § 1 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1; EStG § 63; AEUV Art. 18;

Steuerliche Behandlung eines Anspruchs eines rumänischen Gastarbeiters auf Kindergeld

FG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 3 K 1589/20

DRsp Nr. 2021/12635

Steuerliche Behandlung eines Anspruchs eines rumänischen Gastarbeiters auf Kindergeld

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1; EStG § 63; AEUV Art. 18;

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für A (geb.: 04.11.2007), den Sohn des Klägers, für die Monate März und April 2019.

Der Kläger ist rumänischer Gastarbeiter, der von 18.03.2019 bis 31.05.2019 in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt war und anlässlich der Aufnahme dieser Beschäftigung nach Deutschland eingereist war.

Die Prozessbevollmächtigten beantragten mit formlosen Schriftsatz vom 22.11.2019 (eigegangen bei der Familienkasse am 25.11.2019) die Festsetzung von Kindergeld für A . Diesem Antrag waren weder ein Steuerbescheid, noch sonstige Unterlagen beigefügt. Bei Antragstellung erfolgte keine Angabe der Monate, für welche Kindergeld beansprucht werde, sondern der Antrag sollte "sämtliche Anspruchszeiträume bis zur Erstellung des Kindergeldbescheids" umfassen.