FG München - Urteil vom 22.09.2020
12 K 1937/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 4b S. 3; EStG § 10d Abs. 1 S. 1;

Steuerliche Behandlung eines Erstattungsüberhangs bei Zusammentreffen des Erstattungsüberhangs mit einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte; Wirkung eines Verlustrücktrages auf das Verlustentstehungsjahr

FG München, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 12 K 1937/19

DRsp Nr. 2020/16928

Steuerliche Behandlung eines Erstattungsüberhangs bei Zusammentreffen des Erstattungsüberhangs mit einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte; Wirkung eines Verlustrücktrages auf das Verlustentstehungsjahr

Stichwörter: Zum Zusammentreffen eines Erstattungsüberhangs nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG mit einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte.

Tenor

1.

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2015 vom 8. Januar 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2019 wird die Einkommensteuer auf 26.603 € festgesetzt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 4b S. 3; EStG § 10d Abs. 1 S. 1;

Gründe

Streitig ist die steuerliche Behandlung eines Erstattungsüberhangs.

I.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2015 aus diversen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem erzielte sie sonstige Einkünfte aus dem Bezug einer Rente.