FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.03.2006
5 K 159/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 22 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1328

Steuerliche Behandlung eines im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Dating Show gezahlten Preisgeldes

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 5 K 159/05

DRsp Nr. 2006/20965

Steuerliche Behandlung eines im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer "Dating Show" gezahlten "Preisgeldes"

1. Erfolgsabhängige "Preisgelder" sind als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, wenn sie nach den Gesamtumständen des Falles als Entgelt für eine erwerbsgerichtete schauspielerische Leistung zu qualifizieren sind. 2. Die vertraglich vereinbarte Direktzahlung eines Teils des "Preisgeldes" an in der Show mitwirkende Dritte ist keine steuerliche Einkommensverwendung, wenn die Zahlungsmodalität auf vernünftigen, in dem Gelingen der Show begründeten Gesichtspunkten beruht und sich nicht als gewillkürte Verlagerung des Einnahmenzuflusses darstellt.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 22 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung eines im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer "Dating Show" gezahlten "Preisgeldes".

Die Klägerin übernahm die weibliche Hauptrolle in der vom Sender S ausgestrahlten Show "D". In der zu den Akten gereichten Presseinfo ist der Plot der Show u.a. wie folgt beschrieben: