BFH - Beschluss vom 21.02.2013
X B 110/11
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1060
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1985/10

Steuerliche Behandlung eines Kirchensteuerüberhangs

BFH, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen X B 110/11

DRsp Nr. 2013/14706

Steuerliche Behandlung eines Kirchensteuerüberhangs

NV: Führt eine Kirchensteuererstattung zu einem Erstattungsüberhang, dann ist die ursprüngliche Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn der Erstattungsüberhang auf einem Kirchensteuererlass beruht, den das FA ausgesprochen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Erlass von der Kirchenbehörde ausgelöst worden ist.

Erstattete Kirchensteuer führt in dem Umfang, in dem sie nicht mit gezahlter Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet werden kann (sog. Erstattungsüberhang), zur nachträglichen Kürzung der im Zahlungsjahr als Sonderausgabe berücksichtigten Kirchensteuer. Rechtsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen (bestandskräftigen) Bescheids ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen jedenfalls nicht vor.