BFH - Urteil vom 16.05.2013
IV R 6/10
Normen:
AO § 41 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1454/07

Steuerliche Behandlung eines von einer Vertragspartei als unwirksam betrachteten Rechtsgeschäfts

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IV R 6/10

DRsp Nr. 2013/18788

Steuerliche Behandlung eines von einer Vertragspartei als unwirksam betrachteten Rechtsgeschäfts

1. NV: Für Zwecke der Besteuerung kommt es auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zu Grunde liegenden Vereinbarung an, solange und soweit die Beteiligten deren Vollzug nicht rückgängig machen (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Für die Wirksamkeit der Prozessvollmacht der Beigeladenen ist die Behauptung unerheblich, die Bevollmächtigten hätten gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen verstoßen.

Ein Rechtsgeschäft ist ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Wirksamkeit steuerlich solange als wirksam zu behandeln, wie es von den Vertragsparteien durchgeführt wird und seine Unwirksamkeit auch nicht durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich festgestellt und der Vollzug nicht rückgängig gemacht ist.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Kommanditistin der Grundstücksgesellschaft X-GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.; im Folgenden: KG). Komplementärin der KG ist die Grundstücksgesellschaft X-GmbH (Beigeladene zu 2.). Die KG war durch Umwandlung der Grundstücksgemeinschaft X-GbR entstanden, deren Gesellschafter die Klägerin und ihr Bruder Z (Beigeladener zu 3.; im Folgenden: Bruder) waren.