Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Mitglied einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Recht auf Durchführung einer Zusammenveranlagung besitzt. Hilfsweise ist streitig, in welcher Höhe der Kläger Unterhaltszahlungen an seinen Lebenspartner steuerlich berücksichtigen kann.
Der 1963 geborene Kläger schloss mit seinem 1971 geborenen Lebenspartner am 30.07.1998 einen notariellen Partnerschaftsvertrag. Der Kläger hatte sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten müssen, für den Lebensunterhalt seines Partners aufzukommen, sonst hätte dieser keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
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