Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach §
Der Kläger ist Landwirt und ermittelt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils zum abweichenden Wirtschaftsjahr zum 30.06. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Landwirt betrieb der Kläger bis zum 30.09.2013 eine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei. Im Wirtschaftsjahr 2012/2013 wies er Brennrechte in Höhe von 284.866,- Euro aus, die er in den folgenden Wirtschaftsjahren in Höhe von 49.913,- Euro (2013/2014), 54.123,- Euro (2014/2015) und 57.068,- Euro (2015/2016) abschrieb.
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