FG Niedersachsen - Urteil vom 22.09.2022
1 K 17/20
Normen:
KStG § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1; KStG § 34 Abs. 10b S. 2-3;
Fundstellen:
DStRE 2023, 1371

Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an eine inländische Organgesellschaft beim Organträger

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 1 K 17/20

DRsp Nr. 2023/988

Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an eine inländische Organgesellschaft beim Organträger

1. Bei einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG, bei der eine Komplementär-GmbH vermögensmäßig an der KG nicht beteiligt ist, kann die Komplementär-GmbH Organgesellschaft einer GmbH & Co. KG sein, wenn die Beteiligung an der Komplementär-GmbH zu 100 % im Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG gehalten wird.2. Die Heilungsvorschrift des § 34 Abs. 10b Sätze 2 und 3 KStG n.F. verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung.3. Die sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG, wonach die Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG, nach welcher Gewinnausschüttungen einer in- oder ausländischen Körperschaft an eine in- oder ausländische Körperschaft unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 KStG nicht Bestandteil des Einkommens sind, also steuerfrei bleiben, bei einer Organgesellschaft nicht anzuwenden ist, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter Richtlinie (Richtlinie 435/90/EWG des Rates vom 23. Juli 1990).

Normenkette:

KStG § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1; KStG § 34 Abs. 10b S. 2-3;

Tatbestand

Strittig ist die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an eine inländische Organgesellschaft bei der Organträgerin.