BFH - Beschluss vom 29.06.2009
I B 57/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2-6; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GewStG § 7 S. 1; AO § 41 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 2083
BFH/NV 2009, 1804
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 12210/08

Steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen; Einordnung derVereinbarung zur Verzinsung von Darlehen als Scheingeschäft

BFH, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen I B 57/09

DRsp Nr. 2009/21353

Steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen; Einordnung derVereinbarung zur Verzinsung von Darlehen als Scheingeschäft

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2-6; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GewStG § 7 S. 1; AO § 41 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, wurde 1996 gegründet. In den Folgejahren erhielt sie von ihren Gesellschaftern in größerem Umfang Darlehen, die nach einem vom 23. Oktober 1998 datierenden Gesellschafterbeschluss mit 2% verzinst werden sollten. Zugleich hatten die Gesellschafter zur Abwendung einer Überschuldung der Antragstellerin Rangrücktritte für alle gegenwärtigen und zukünftigen Gesellschafterdarlehen erklärt. Im Jahr 2006 wies die Antragstellerin erstmals ein positives Ergebnis aus.

Bei der Veranlagung der Antragstellerin für das Streitjahr (2001) nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an, dass die Gesellschafterdarlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzuzinsen seien. Er erließ einen dem entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid, den die Antragstellerin nach erfolglosem Vorverfahren mit der Klage angriff. Über die Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.