FG Nürnberg - Urteil vom 01.03.2011
1 K 69/2009
Normen:
KStG § 8b Abs. 3 S. 3; KStG § 8b Abs. 2 S. 2; EStG § 22 Nr. 3;

Steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften, die im Zusammenhang mit Aktiengeschäften stehen

FG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 1 K 69/2009

DRsp Nr. 2013/6994

Steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften, die im Zusammenhang mit Aktiengeschäften stehen

1. Grundsätzlich werden Optionsgeschäfte, in denen ein Optionsnehmer das Recht erhält, einen Verkauf der Aktien an sich selbst („Call”) bzw. einen Ankauf der Aktien durch den Vertragspartner („Put”) zu verlangen, getrennt beurteilt von dem zugrundeliegenden Basisgeschäft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferung des Basiswerts oder die Zahlung eines Barausgleichs vereinbart ist. So trennt der Bundesfinanzhof im Grundsatz zwischen Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (BFH-Urteile vom 17.04.2007 IX R 40/06, BStBl II 2007, 608; vom 24.06.2003 IX R 2/02, BStBl II 2003, 752). Bei der Einkommensbesteuerung führt dies dazu, dass Verluste aus dem Basisgeschäft nicht mit vereinnahmten Stillhalterprämien (bei § 22 Nr. 3 EStG) verrechnet werden können.