BFH - Beschluß vom 05.07.2000
X B 135/99
Normen:
EStG §§ 2, 15 Abs. 1, 2, § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 158

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

BFH, Beschluß vom 05.07.2000 - Aktenzeichen X B 135/99

DRsp Nr. 2000/9770

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Von einer Überschusserzielungsabsicht hängt es ab, ob Verluste aus dem Verkauf von Strom einer auf einem Einfamilienhaus errichteten Photovoltaikanlage im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind.

Normenkette:

EStG §§ 2, 15 Abs. 1, 2, § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthält.

1. Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt; darzulegen ist insbesondere, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handelt und diese Fragen im konkreten Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873; vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807).