FG Nürnberg - Urteil vom 16.04.2013
1 K 1741/10
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 4d;

Steuerliche Behandlung von Rückzahlungen einer Gruppenunterstützungskasse an deren Trägerunternehmen

FG Nürnberg, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 1 K 1741/10

DRsp Nr. 2013/15693

Steuerliche Behandlung von Rückzahlungen einer Gruppenunterstützungskasse an deren Trägerunternehmen

Der Konflikt, dem einerseits für die Gruppenunterstützungskasse die Vermeidung einer steuerschädlichen Kapitalrückzahlung zugrunde liegt, andererseits für das jeweilige Trägerunternehmen eine gemäß § 4d EStG steuerschädliche Überzahlung nach sich zieht, lässt sich mit einer segmentorientierten Betrachtungsweise entschärfen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 4d;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Rückzahlungen einer Gruppenunterstützungskasse an deren Trägerunternehmen.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als eine Gruppenunterstützungskasse, eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern, den Zweck hat, die betriebliche Altersversorgung seiner Mitglieder (Trägerunternehmen) für deren Arbeitnehmer durchzuführen (vgl. § 2 der für die Streitjahre geltenden Satzungen).

Für das Klageverfahren sind lediglich die Trägerunternehmen und Versorgungszusagen von Belang, bezüglich derer keine Rückdeckungsversicherungen bestanden.