Streitig ist die steuerliche Behandlung von Rückzahlungen einer Gruppenunterstützungskasse an deren Trägerunternehmen.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als eine Gruppenunterstützungskasse, eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern, den Zweck hat, die betriebliche Altersversorgung seiner Mitglieder (Trägerunternehmen) für deren Arbeitnehmer durchzuführen (vgl. § 2 der für die Streitjahre geltenden Satzungen).
Für das Klageverfahren sind lediglich die Trägerunternehmen und Versorgungszusagen von Belang, bezüglich derer keine Rückdeckungsversicherungen bestanden.
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