BFH - Urteil vom 08.10.2008
I R 3/06
Normen:
EStG § 6a Abs. 3, 4 S. 1 ; KStG (1996) § 7 Abs. 3 § 8 Abs. 3 S. 2 § 49 Abs. 1 ; GewStG § 2 § 7 § 10a § 14 ; UmwG (1995) § 191 Abs. 1 § 202 § 301 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 6 K 195/03 - 6.10.2005 (EFG 2006, 717),

Steuerliche Behandlung von Versorgungsverpflichtungen bei Umwandlung einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft; Einheitliche Körperschaftsteuerfestsetzung im Umwandlungsjahr; Einlage von Pensionsrückstellungen; Übernahme von Arbeitnehmern als verdeckte Gewinnausschüttung; Gewerbesteuerpflicht bei formwechselnder Umwandlung

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen I R 3/06

DRsp Nr. 2008/24242

Steuerliche Behandlung von Versorgungsverpflichtungen bei Umwandlung einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft; Einheitliche Körperschaftsteuerfestsetzung im Umwandlungsjahr; Einlage von Pensionsrückstellungen; Übernahme von Arbeitnehmern als verdeckte Gewinnausschüttung; Gewerbesteuerpflicht bei formwechselnder Umwandlung

»1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst. 2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).