BFH - Urteil vom 15.07.2014
X R 35/12
Normen:
EStG 2008 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4a Sätze 1 und 3; EStG 2008 § 10c Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3761/10

Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zum Aufbau einer sog. Rürup-Rente

BFH, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen X R 35/12

DRsp Nr. 2014/18367

Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zum Aufbau einer sog. "Rürup-Rente"

1. Ist zugunsten des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH eine Direktversicherung von der Kapitalgesellschaft als Versicherungsnehmerin abgeschlossen worden, gehört dieser seit dem Jahr 2008 zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG. Der Höchstbetrag für Beiträge, die der Alleingesellschafter-Geschäftsführer zum Aufbau einer "Rürup-Rente" erbringt, ist deshalb gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.2. Die für alle erfassten Fallgruppen gleichermaßen geltende pauschale Kürzung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung auch dann nicht, wenn der Beitrag, den die GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers erbringt, im konkreten Einzelfall deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug anderweitiger Altersvorsorgeaufwendungen.

Normenkette:

EStG 2008 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4a Sätze 1 und 3; EStG 2008 § 10c Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.