BFH - Urteil vom 23.01.2013
X R 43/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 14 und Nr. 62; EStG § 10 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3; EStG § 26bGG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1SGB IV § 16SGB V § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; EStG § 257 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1BhV § 3; EStG § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 61/08

Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die private Krankenversicherung des Ehegatten bei Leistungen des Arbeitgebers oder Beihilfeberechtigung

BFH, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen X R 43/09

DRsp Nr. 2013/5725

Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die private Krankenversicherung des Ehegatten bei Leistungen des Arbeitgebers oder Beihilfeberechtigung

1. Erbringt der Arbeitgeber Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG auch für den Ehegatten des Arbeitnehmers, so steht dem Ehegatten nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu.2. Dem beihilfeberechtigten Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 14 und Nr. 62; EStG § 10 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3; EStG § 26bGG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1SGB IV § 16SGB V § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; EStG § 257 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1BhV § 3; EStG § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide waren privat krankenversichert. Der Arbeitgeber des Klägers zahlte diesem einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen. Bei der Berechnung dieses Zuschusses wurden die Beiträge, die für Familienangehörige zu leisten waren, einbezogen.