BFH - Beschluss vom 20.08.2015
III B 108/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 Hs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1575
DStRE 2015, 1281
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4357/12

Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem zu mehr als 50% zu betrieblichen Zwecken genutzten Pkw

BFH, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen III B 108/14

DRsp Nr. 2015/17212

Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem zu mehr als 50% zu betrieblichen Zwecken genutzten Pkw

1. NV: Werden Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz zurückgelegt, das pauschal mit der sog. 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG besteuert wird, ist für diese Wegstrecken nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG eine Gewinnzurechnung in Höhe des dort genannten Unterschiedsbetrags vorzunehmen, die neben die mit der 1 %-Regelung besteuerte Privatnutzung des Kfz tritt. 2. NV: Insoweit ist kein erneuter Klärungsbedarf durch das BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 XI R 36/12 (BFHE 246, 250, BStBl II 2015, 43) entstanden, wonach die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem zu mehr als 50% zu betrieblichen Zwecken genutzten Fahrzeug hat eine Gewinnzurechnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 Hs. 1 EStG in Höhe des dort genannten Unterschiedsbetrags zu erfolgen, die neben die mit der 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG besteuerte Privatnutzung des Kfz tritt.

Tenor