BFH - Urteil vom 08.08.2013
VI R 27/12
Normen:
EStG § 9 Abs.1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2160/11

Steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten eines Bundeswehrangehörigen nach einer Versetzung

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen VI R 27/12

DRsp Nr. 2014/1734

Steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten eines Bundeswehrangehörigen nach einer Versetzung

NV: Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für zwei Jahre befristet an einer anderen betrieblichen Einrichtung als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 EStG und keinen Tätigkeitsmittelpunkt i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG.

Die Fahrtkosten eines Bundeswehrsoldaten zu einer Einsatzstelle, an die er längstens für die Dauer von zwei Jahren, möglicherweise im Zuge der Bundeswehrstrukturreform aber für eine kürzere Zeit, versetzt worden ist, sind in voller Höhe gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zu berücksichtigen, da es sich um eine auswärtige Tätigkeit und nicht um Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte handelt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs.1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

I. Streitig ist, ob bei einer zeitlich befristeten Versetzung an eine Einrichtung des Arbeitgebers diese zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird.