FG Hessen - Urteil vom 08.07.2014
11 K 1432/11
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2015, 72

Steuerliche Berücksichtigung einer Abfindung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich

FG Hessen, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 11 K 1432/11

DRsp Nr. 2014/12039

Steuerliche Berücksichtigung einer Abfindung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Ausgleichszahlungen, die der geschiedene Ehegatte geleistet hat, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, sind bei dem anderen Ehegatten steuerlich nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen.

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 und 2007, jeweils vom 12. August 2009, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2011 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob in den Streitjahren 2006 und 2007 Ausgleichszahlungen des geschiedenen Ehemannes, die dieser geleistet hat, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, bei der geschiedenen Ehefrau steuerlich zu erfassen sind.