Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung der vom Kläger gezahlten Nutzungspauschale für die private Nutzung für zwei nacheinander genutzte Firmenfahrzeuge.
Der seit dem Jahr 1995 bei der in Hamburg ansässigen Arbeitgeberin angestellte Kläger ist in leitender Funktion im Außendienst tätig. Nach dem Anstellungsvertrag befinden sich das Innendienstbüro des Klägers in Z und sein Heimbüro in X.
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