BFH - Urteil vom 28.07.2011
VI R 8/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3575/07

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Ausbildung als Berufspilot als (vorweggenommene) Werbungskosten

BFH, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen VI R 8/09

DRsp Nr. 2011/18003

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Ausbildung als Berufspilot als (vorweggenommene) Werbungskosten

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der 1981 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss am 12. August 2003 mit der A-GmbH einen Schulungsvertrag über die fliegerische Grundschulung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer nach den Standards der Lufthansa. Der Kläger trug von den Gesamtkosten der Schulung einen zwölf Monate nach Schulungsbeginn fälligen Eigenanteil in Höhe von 40.903 €. Der Schulungsvertrag sah vor, dass dem Kläger nach erfolgreicher Schulung entweder bei der A-AG oder einer unter den Konzerntarifvertrag für das Cockpitpersonal fallenden Gesellschaft ein "Cockpitarbeitsplatz" angeboten werde. Ebenfalls am 12. August 2003 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit der A-AG über 40.903 €. Das Darlehen war für die Dauer der Schulung und bis zum Beginn einer Beschäftigung als Flugzeugführer im A-AG-Konzern zins- und tilgungsfrei und wurde Anfang August 2004 bei Fälligkeit des Eigenanteils direkt an die A-GmbH ausgezahlt.