FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.11.2016
2 K 2338/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33b Abs. 1; EStG § 35a Abs. 2; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e);

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- bzw. Anfallswarnhundes in einer Tierherberge; Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch die Verordnung eines Arztes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 2 K 2338/15

DRsp Nr. 2017/3208

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- bzw. Anfallswarnhundes in einer Tierherberge; Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch die Verordnung eines Arztes

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33b Abs. 1; EStG § 35a Abs. 2; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e);

Tatbestand

Ausgangspunkt der Finanzstreitsache war die Frage, ob Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- bzw. Anfallswarnhundes in einer Tierherberge steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. v. § 35a EStG berücksichtigt werden können. Im Laufe des Verfahrens streiten die Beteiligten nunmehr darüber hinaus, in welchem Verhältnis die Regelungen in § 33 EStG, in § 33b EStG und in § 35a EStG zueinander stehen und ob die Aufwendungen für die Anschaffung, das Halten und die Unterbringung des Epilepsie- bzw. Anfallswarnhundes in einer Tierherberge insgesamt unter diesen Normen steuerlich Berücksichtigung finden können.

a.) b.)