FG Münster - Urteil vom 23.09.2020
7 K 3909/18 E
Normen:
EStG § 21;

Steuerliche Berücksichtigung von Einnahmen aus landwirtschaftlicher Unterverpachtung

FG Münster, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 7 K 3909/18 E

DRsp Nr. 2020/16158

Steuerliche Berücksichtigung von Einnahmen aus landwirtschaftlicher Unterverpachtung

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 16.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2018 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 21;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe vom Ehemann (nachfolgend: Kläger) erzielte Einnahmen aus einer Unterverpachtung von landwirtschaftlichen Flächen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns (§§ 13, 13a des Einkommensteuergesetzes - EStG -) oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b EStG).