Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um Feststellungen aus einer Betriebsprüfung, die hieraus folgende steuerliche Berücksichtigung von Forderungen im Zusammenhang mit Provisionsrückstellungen sowie Rückstellungen für Erfüllungsrückstand und daraus resultierende Gewinnauswirkungen.
Die miteinander verheirateten Kläger waren in den Streitjahren als selbstständige Vermögensberater für die A AG tätig, erzielten insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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