BFH - Urteil vom 05.10.2011
VI R 91/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6bS. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 482/08

Steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer bei vorhandenem Büroarbeitsplatz für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen

BFH, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen VI R 91/10

DRsp Nr. 2011/21529

Steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer bei vorhandenem Büroarbeitsplatz für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen

1. Steht einem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen (hier Sprachkurs) zur Verfügung, schließt dies die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer aus.2. Ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die ihm am Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nutzen darf.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6bS. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 2005 und 2006 bei der B GmbH in S als Elektrotechniker beschäftigt. Er verfügte dort in einem Großraumbüro über einen eigenen Arbeitsplatz.