BFH - Urteil vom 10.03.2015
VI R 87/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2103/12

Steuerliche Berücksichtigung von Mehraufwand für Verpflegung eines Lokführers im Schienenwerksverkehr

BFH, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen VI R 87/13

DRsp Nr. 2015/9728

Steuerliche Berücksichtigung von Mehraufwand für Verpflegung eines Lokführers im Schienenwerksverkehr

NV: Das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotiv-Rangierführer mit der firmeneigenen Eisenbahn ("Werksbahn") seines Arbeitgebers befährt, kann eine --wenn auch großräumige-- regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und damit ein Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sein.

Als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und damit Tätigkeitsmittelpunkt bei der Beurteilung des Verpflegungsmehraufwandes i.S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG kann auch ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet sein, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird. Dies ist bei einem Schienennetz auf einem Werksgelände der Fall.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2013 11 K 2103/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I. Streitig ist, ob einem Lokomotiv-Rangierführer Werbungskosten in Form von Verpflegungsmehraufwendungen zustehen.