FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.02.2012
3 K 2338/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Steuerliche Berücksichtigung von Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung bei einem allein stehendem Arbeitnehmer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 2338/09

DRsp Nr. 2012/16505

Steuerliche Berücksichtigung von Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung bei einem allein stehendem Arbeitnehmer

Zu den Anforderungen an das Unterhalten eines gemeinsamen gleichberechtigten Hausstands mit den Eltern (hier mit der Mutter)

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung für das Jahr 2007.

Der Kläger ist allein stehend und erzielte im Streitjahr 2007 als Chemiker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er arbeitete im Streitjahr in B. Diese Stelle hatte er im Jahr 2006 angetreten und dort auch seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er in N bei und wohnte dort zusammen mit seiner Mutter im Einfamilienhaus, das seiner Mutter zu und dem Kläger und seiner Schwester zu jeweils 1/8 im Streitjahr gehörte. Er nutzte nach eigenen Angaben in dem Einfamilienhaus ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Im Jahr 2010 wurde das Anwesen auf den Kläger übereignet.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 7.053,- € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.